Donnerstag, 1. Dezember 2011 17:53 Uhr
Eine Kfz-Werkstatt haftet für fehlerhafte Eintragungen im Inspektions-Serviceheft.
Eine Werkstatt hatte nach einer Inspektion fälschlicherweise eine Auswechslung des Zahnriemens für den Nockenwellenantrieb eingetragen. Bei einer späteren Inspektion wurde der Nockenwellenantrieb daher nicht mehr kontrolliert. Als es deswegen zu einem Motorschaden kam, verlangte der Fahrzeugbesitzer Schadenersatz in Höhe von rund 1600 Euro.
Das Oberlandesgericht München gab dem Kläger Recht: Zwar habe die Werkstatt keine fehlerhafte Reparatur vorgenommen. Sie habe aber ihre Sorgfalts- und Dokumentationspflichten verletzt. Auch das begründe einen Anspruch auf Schadenersatz.
Oberlandesgericht München
Az.: 7 U 3028/07
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