Montag, 5. Dezember 2011 12:09 Uhr
Beachtet eine freie Kfz-Werkstatt bei der Inspektion nicht die neuesten Richtlinien des Herstellers, muss sie für Schäden aufkommen.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Mannheim hervor, auf das die Rechtsanwaltskammer Oldenburg hinweist. In dem Fall hatte der Wagen eines Fahrers nach der Inspektion einen Motorschaden. Die Werkstatt hatte es versäumt, bei der Inspektion den Keilriemen zu wechseln.
Zwar musste dieser laut Serviceheft erst nach einem Kilometerstand von 180.000 gewechselt werden. Allerdings ergab sich aus der neuen Herstellerrichtlinie, dass der Keilriemen alle fünf Jahre unabhängig von der Kilometerzahl zu wechseln sei, schildern die Rechtsanwälte. In Inspektionsrichtlinien informiert der Hersteller seine Vertragshändler über Kontrollen und Arbeiten, die über jene im Serviceheft angegeben hinaus nötig sind.
Auch freie Kfz-Werkstätten haben Zugriff auf diese Richtlinien. Bevor sie ihr Auto in einer freien Kfz-Werkstatt zur Inspektion abgeben, sollten Autofahrer daher den Werkstattmeister fragen, ob sein Betrieb die Richtlinien des jeweiligen Herstellers beachtet.
Aktenzeichen: 1 S 174/08
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