Donnerstag, 16. Dezember 2010 16:58 Uhr
Wer ein Bastlerauto kauft, sollte sich zuvor ausdrücklich nach dem Zustand des Autos erkundigen.
Wer ein ausdrücklich als Bastlerfahrzeug bezeichnetes Auto kauft, muss mit Mängeln rechnen. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hin.
Dabei berufen sie sich auf ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 231 C 2536/08). Der Käufer könne sein Geld nur zurückfordern, wenn er sich zuvor ausdrücklich nach dem Zustand des Autos erkundigt hat.
In dem Fall hatte ein Käufer laut DAV ein Auto erworben, das im Kaufvertrag als Bastlerfahrzeug gekennzeichnet war. Nach einiger Zeit stellte er fest, dass unter anderem die Bremse defekt war. Er warf dem Verkäufer arglistige Täuschung vor und verlangte sein Geld zurück.
Das Gericht wies seine Klage ab. Denn erstens sei der Anspruch auf Rückzahlung nach mehr als drei Jahren verjährt. Und zweitens hätte dem Käufer klar sein müssen, dass bei einem Bastlerfahrzeug erhebliche Mängel zu erwarten sind.
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