Freitag, 25. Januar 2013 17:01 Uhr
Bei einem Bußgeldverfahren hat der Beschuldigte das Recht auf Akteneinsicht, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Wenn die Behörde weiter weg ist, hat sie sogar besondere Pflichten, urteilte das Amtsgericht Marburg.
Bei einem Bußgeldverfahren muss die zuständige Verwaltungsbehörde dem Beschuldigten Einsicht in die Akten gewähren. Liegt die Kanzlei eines beauftragten Anwalts zu weit entfernt, muss das Amt die Unterlagen per Post dorthin schicken, entschied das Amtsgericht Marburg (Az.: 59 OWi - 9 Js 12850/12). Schon bei einer Entfernung von 20 Kilometern sei es unzumutbar, die Akten lediglich in den Räumen der Behörde einsehen zu lassen.
In dem verhandelten Fall, auf den die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam machen, hatte die Behörde das Übersenden der Unterlagen verweigert. Aus Sicht des Gerichts verstieß sie damit gegen den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Bei einem Bußgeld wegen zu hoher Geschwindigkeit umfasse das Recht auf Akteneinsicht auch Informationen zur Bedienung des Messgeräts. Den Betroffenen darauf hinzuweisen, einfach die Anleitung des Herstellers anfordern zu können, sei unzureichend.
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