Dienstag, 15. Januar 2013 16:01 Uhr
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist eine Rücknahme generell schwierig. Erst recht, wenn der Verkäufer dies ausschließt und Mängel bereits vom Käufer beseitigt wurden. Das entschied das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht.
Der Kläger hatte ein gebrauchtes Auto im Internet ersteigert. Der Verkäufer hatte Garantie und Rücknahme ausgeschlossen und auf defekte Glühkerzen hingewiesen. Der Kläger entdeckte nach dem Kauf ein fachwidrig aufgebohrtes Glühkerzen-Gewinde, beseitigte den Mangel und wollte acht Monate danach vom Kauf zurücktreten. Laut Gericht war das Auto zu diesem Zeitpunkt nicht mangelhaft, da der Mangel schon behoben war. Auch Reparaturkosten könne der Kläger nicht zurückverlangen, da der Verkäufer eine Gewährleistung wirksam ausgeschlossen habe (Az. 3 U 22/12).
BerlinOnline Stadtportal Gmbh & Co KG
Karl-Liebknecht-Straße 29
D-10178 Berlin
Tel.: 01805 / 80 77 37
Fax.: 01805 / 00 28 97
(Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
info@berlinonline.de
Mehr zum Thema