Montag, 5. November 2012 15:07 Uhr
Auch wenn sich der Autohalter sicher ist, dass die Kratzer im Lack und auf Fenstern vorher nicht existierten: Eine Beschädigung durch die Waschstraße muss er nachweisen können.
Bei Lackschäden am Auto nach dem Besuch in der Waschanlage muss der Halter nachweisen, dass es sie nicht schon vorher gab. Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» (Heft 15/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Detmold.
Nach Meinung des Gerichts gelten keinerlei Beweiserleichterungen zugunsten des Autofahrers. Er bleibe daher auf seinem Schaden sitzen, wenn sich nicht feststellen lasse, dass die Schäden vor dem Benutzen der Waschanlage noch nicht vorhanden waren (Az.: 10 S 172/11).
Das Gericht wies damit die Schadenersatzklage eines Fahrzeughalters gegen den Betreiber einer Autowaschanlage ab. Der Kläger hatte nach der Ausfahrt aus der Waschanlage Kratzer auf dem Lack und der Fensterscheibe bemerkt, die nach seinen Angaben vorher nicht da waren. Er verlangte Schadenersatz von dem Betreiber der Anlage, der jedoch jede Verantwortung ablehnte.
Da sich trotz eines Gutachtens die Ursache der Schäden nicht klären ließ, sah das Landgericht keinen Anlass, dem Kläger Recht zu geben. Es gebe keinen Grundsatz, wonach der Betreiber einer Waschanlage beweisen müsse, dass die Schäden nicht durch seine Anlage verursacht worden seien.
BerlinOnline Stadtportal Gmbh & Co KG
Karl-Liebknecht-Straße 29
D-10178 Berlin
Tel.: 01805 / 80 77 37
Fax.: 01805 / 00 28 97
(Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
info@berlinonline.de
Mehr zum Thema