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Parken auf engstem Raum
In Großstädten wird dicht an dicht geparkt. Wer sein Auto nicht mehr aus der Lücke bekommt, sollte die Polizei rufen. © dpa

Zugeparktes Auto: Was tun?

Donnerstag, 19. Januar 2012 18:53 Uhr

In Großstädten sind Parkplätze Mangelware, und nicht selten werden Autos zugeparkt. Wie verhält man sich, wenn man nicht mehr aus der Parklücke kommt?

Wer sein Auto nicht mehr sicher aus einer Parklücke herausbekommt, ruft am besten die Polizei und lässt die Beamten das Problem vor Ort lösen, empfiehlt Michael Burmann vom Arbeitskreis Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Denn in der Regel sei es nur schwer nachweisbar, wer denn nun wen zugeparkt hat und ob ein anderes Fahrzeug tatsächlich zu dicht am eigenen Wagen steht.

Insgesamt einen Meter Abstand halten

In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist nicht genau festgelegt ist, wie viel Abstand beim Parken zu anderen Fahrzeugen eingehalten werden muss. «Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird», heißt es dort. «Eine Maßangabe findet man dazu in der StVO nicht», stellt Burmann fest.

Fahrlehrer empfehlen, insgesamt mindestens einen Meter Abstand einzuhalten, nach Möglichkeit jeweils 50 Zentimeter nach vorne und hinten. Dann bekämen normalerweise auch ungeübte Fahrer beim Ausparken keine Probleme, sagt Gerhard von Bressensdorf, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF).

"Freirempeln" ist tabu

Burmann rät Autofahrern in der Klemme dringend davon ab, selbst einen Abschleppwagen zu rufen und ein störendes Fahrzeug beseitigen zu lassen. Der Auftraggeber hätte in der Regel schlechte Karten, dass der Halter des Wagens am Haken die Kosten für den Einsatz zahlt. Wer abschleppen lasse, müsse die Sachlage eindeutig nachweisen können, was meist extrem schwierig sei, so Burmann.

Absolut tabu ist es laut Burmann, sich den benötigten Platz zum Ausparken mit dem Auto «freizurempeln»: Lasse sich der Fahrer dabei erwischen, müsse er für alle Schäden aufkommen, die er an anderen Fahrzeugen verursacht - egal wie eng die Parklücke ist, in der er feststeckt.

Quelle: dpa
(Bilder: StVO; Schierenbeck/dpa; Hertha BSC)