Mittwoch, 12. Oktober 2011 14:21 Uhr
Kommt es mit einem Mietwagen zu einem Unfall, ist oft nicht klar, wer haftet. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil die Rechte der Vermieter und Mieter gestärkt.
Wer mit einem Mietwagen grob fahrlässig einen Unfall verursacht, muss unter Umständen auch einen Teil des Schadens zahlen, wenn der Vermieter unwirksame Vertragsbedingungen verwendet hat. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am 12. Oktober 2011 verkündeten Urteil. Eine Klausel, wonach der Mieter bei grober Fahrlässigkeit den ganzen Schaden selbst zahlen muss, sei allerdings unwirksam, entschieden die Richter.
Im konkreten Fall hatte ein betrunkener Autofahrer einen Mietwagen gegen einen Baum gefahren und einen Totalschaden verursacht. In den Vertragsbedingungen war die Selbstbeteiligung bei Schäden grundsätzlich auf 770 Euro begrenzt. Das sollte aber nicht gelten, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde. In diesen Fällen sollte laut Vertrag der Mieter den ganzen Schaden tragen.
Diese pauschale Regelung sei nicht wirksam, entschied der BGH. Der Fahrer müsse sich aber entsprechend seinem Verschulden an den Kosten beteiligen, entschieden die Richter und verwiesen den Fall zurück an das Oberlandesgericht (OLG) Köln. In der Vorinstanz hatte das OLG noch entschieden, der Fahrer müsse nur die 770 Euro Selbstbeteiligung bezahlen, da die Klausel über die grobe Fahrlässigkeit unwirksam sei.
Aktenzeichen: VI ZR 46/10
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