Freitag, 30. September 2011 12:07 Uhr
Kommt es auf einer Kreuzung zum Unfall, haftet der Linksabbieger- auch dann, wenn der Entgegenkommende bei Rot gefahren ist.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Ein Linksabbieger müsse die Vorfahrt entgegenkommender Fahrzeuge beachten, urteilten die Richter. Das Gericht hob mit dem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt auf und verurteilte einen Autofahrer dazu, einen Teil seines Unfallschadens selbst zu tragen.
Der Wagen des Mannes war beim Linksabbiegen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Der Linksabbieger machte geltend, der andere sei noch bei Rot auf die Kreuzung gefahren, deshalb müsse er den vollen Schaden ersetzen. Das Landgericht hatte diese Ansicht geteilt und den Unfallgegner zu vollem Schadensersatz verurteilt.
Die OLG-Richter sahen aber ein erhebliches Mitverschulden bei dem Linksabbieger, der deshalb auf der Hälfte seines Schadens sitzenbleibt. Die OLG-Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache liegt sie dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor.
Aktenzeichen: 22 U 67/09
BGH-Aktenzeichen VI ZR 133/11
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