Donnerstag, 11. August 2011 13:30 Uhr
Private Autoverkäufer, die beim Vertragsabschluss die Gewährleistungspflicht nicht ausdrücklich ausschließen, haften für Mängel. Der Haftungsausschluss muss auch formal korrekt sein.
Andernfalls müsse der Verkäufer wie ein kommerzieller Händler für die Dauer von zwei Jahren für Mängel einstehen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, auf das die Verbraucherzentrale Brandenburg hinweist.
In dem verhandelten Fall hatte ein Privatverkäufer ein Vertragsformular aus dem Internet mit einem unwirksam formulierten Gewährleistungsausschluss verwendet. Wegen schwerwiegender Mängel am Fahrzeug durfte der Käufer deshalb den Kaufpreis zurückfordern, wie das Gericht entschied. Da das Formular vielen Verbrauchern zur Verfügung stehe, müsse es wie Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechen.
Um diese Voraussetzung zu erfüllen und sich als Verkäufer vor vergleichbaren Fällen zu schützen, empfiehlt die Verbraucherzentrale, den Gewährleistungsausschluss individuell auszuhandeln und im Vertrag zum Beispiel mit der Formulierung «verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung» zu dokumentieren.
«Wer sich unsicher ist oder vorgefertigte Verträge etwa aus dem Schreibwarenhandel verwendet, sollte diese vorsorglich prüfen lassen», sagt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Dazu könnten Verkäufer das Vertragsformular etwa einem Rechtsanwalt vorlegen. Für bewusst verschwiegene Mängel hafte der Verkäufer aber in jedem Fall.
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