Donnerstag, 20. Januar 2011 16:59 Uhr
Herumfliegendes Streugut kann Schäden am Auto verursachen. In manchen Fällen müssen andere dafür aufkommen.
Für Schäden durch Streugut können Dritte allenfalls in Ausnahmefällen haftbar gemacht werden, erklärt Petra Schmucker vom Automobilclub von Deutschland (AvD).
Nur wer beweisen kann, dass der vorausfahrender Fahrer auf einer gut sichtbaren Splittansammlung auf der Straße kräftig Gas gegeben hat, hat eventuell Chancen auf Schadensersatz, sagt die Expertin.
Kommunen müssen unter Umständen für Fahrzeugschäden aufkommen, wenn ihr Winterdienst nicht fachgerecht arbeitet und Streuwagen zum Beispiel Splitthaufen auf der Fahrbahn hinterlassen, so Schmucker weiter. Dann könne eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen, die die Kommune in die Haftung bringt, wenn herumfliegende Steinchen Autos an einer solchen Stelle in Mitleidenschaft ziehen.
Lack- und Glasschäden am Wagen können Fahrzeughalter in der Regel über ihre Kfz-Versicherung abwickeln: Glasbruch ist ein Fall für die Teilkaskoversicherung, für Lackschäden kommt die Vollkasko auf. Die Versicherungsnehmer sollten allerdings vorher durchrechnen, ob sich eine Schadensmeldung lohnt: Beitragsrückstufungen oder Selbstbeteiligungen können bei kleineren Macken mehr kosten als die Reparatur.
BerlinOnline Stadtportal Gmbh & Co KG
Karl-Liebknecht-Straße 29
D-10178 Berlin
Tel.: 01805 / 80 77 37
Fax.: 01805 / 00 28 97
(Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
info@berlinonline.de
Mehr zum Thema