Mittwoch, 24. November 2010 11:21 Uhr
Ein Autohändler darf die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens nicht rückgangig machen- auch wenn später Mängel festgestellt werden.
In dem Fall hatte ein Neuwagenkäufer seinen Gebrauchtwagen zu einem fest vereinbarten Preis in Zahlung gegeben. Ein vorher festgestellter Schaden am Altfahrzeug wurde durch den Kunden behoben. Nach der Übergabe beider Fahrzeuge stellte der Händler nachträglich aber einen verminderten Wert des Gebrauchtwagens fest und wollte daraufhin unter Hinweis auf seine AGB Abstand von der vereinbarten Inzahlungnahme nehmen.
Das Landgericht Hannover erklärte jedoch die AGB für unwirksam (Aktenzeichen: 10 O 64/07): Durch die verwendeten Klauseln habe der Kunde keinen Einfluss auf die weitere Vertragsgestaltung mehr nehmen können. Das teilt der ADAC in München mit.
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