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Ausgeknipst: Die Fotografie und Videoüberwachung auf Autobahnen sind ein zulässiges Mittel gegen Geschwindigkeitsüberschreiter. © picture-alliance / dpa/dpaweb

Videokontrolle auf Autobahnen ist nicht verfassungswidrig

Montag, 15. November 2010 10:50 Uhr

Theoretisch sind Aufnahmen von Temposündern ein Eingriff in den Datenschutz. Trotzdem ist die Videokontrolle nicht verfassungswidrig.

Die Geschwindigkeitsmessung auf Autobahnen mit Videokameras ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz nicht verfassungswidrig.

Videoüberwachung verletzt den Datenschutz nicht

Insbesondere verstoße die Videoaufzeichnung nicht gegen das Recht auf Datenschutz des betroffenen Autofahrers, heißt es in einem Beschluss.

Das OLG wies mit seiner grundlegenden Entscheidung die Beschwerde eines Autofahrers zurück, der zu einer Geldbuße verurteilt worden war, weil er zu schnell gefahren war. Das Amtsgericht Wittlich hatte sich dabei auf Videoaufnahmen gestützt. Der Autofahrer sah darin einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Datenschutz. Die gesetzliche Grundlage dafür reichte seiner Ansicht nach nicht aus.

Aufnahmen sind für die Spurensicherung zulässig

Das OLG befand nun: Zwar liege tatsächlich ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz vor, wenn ein Autofahrer fotografiert werde. Doch lasse die Strafprozessordnung Aufnahmen zur Spurensicherung und zur Identifizierung von Tatverdächtigen zu. Und diese Maßnahme sei auch auf Autobahnen nicht unverhältnismäßig, zumal das Stoppen von Wagen auf der Autobahn zur Identifizierung des Fahrers für alle Beteiligten zu gefährlich sei.

Das Gericht bezog sich ausdrücklich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom August 2009, nach der videogestützte Geschwindigkeitskontrollen nur auf eindeutiger gesetzlicher Grundlage erlaubt sind. Eine solche gesetzliche Grundlage sah das OLG in der Strafprozessordnung gegeben.

Aktenzeichen: 1 SsBs 23/10

Quelle: dpa
(Bilder: StVO; Schierenbeck/dpa; Hertha BSC)