Freitag, 25. Mai 2012 11:21 Uhr
Wessen Auto in einer voll funktionstüchtigen Waschstraße Schaden erleidet, darf nicht auf Ersatz hoffen.
Wird ein Auto in einer intakten Waschanlage beschädigt, muss der Fahrer den Schaden selbst tragen.
Dies gilt einem Urteil des Landgerichts Coburg zufolge zumindest dann, wenn der Anlagenbetreiber überzeugend nachweist, dass die Anlage einwandfrei funktioniert.
In dem Fall hatte sich der Kofferraumdeckel eines Pkw in der Trockenhalle einer Waschstraße geöffnet und war durch die Anlage beschädigt worden. Der Fahrer schloss aus, dass er den Kofferraum versehentlich geöffnet hatte, teilen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Er klagte gegen den Betreiber auf Schadenersatz: Nur die Anlage könne dafür verantwortlich sein. Der Betreiber bestritt das und verwies darauf, dass die Anlage einwandfrei laufe und alle 14 Tage kontrolliert werde.
Die Richter wiesen die Klage ab. Sie folgten den Ausführungen eines Sachverständigen, denen zufolge eine Trockenanlage nicht die Kraft hat, einen ordentlich verschlossenen Kofferraum zu öffnen. Der Fahrer müsse diesen wohl doch versehentlich geöffnet haben.
Aktenzeichen: 11 O 440/08
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