Freitag, 20. November 2009 09:50 Uhr
Da Selbstständige auch Zuhause arbeiten, gilt die Autofahrt als Berufsausübung - und das Radio als GEZ-pflichtig.
Selbstständige müssen für ein Autoradio auch dann Gebühren zahlen, wenn sie den Wagen nur privat nutzen. Auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.
In dem Fall hatte sich ein Zahnarzt dagegen gewehrt, rückwirkend Rundfunkgebühren für das Autoradio zahlen zu müssen. Sein Argument war, er sei mit dem Wagen ausschließlich zwischen Praxis und Wohnung unterwegs. Daher müsse man ihn wie einen Arbeitnehmer behandeln, der für ein privat genutztes Autoradio schließlich auch kein Geld an die GEZ überweisen müsse, sofern er sich mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet hat.
Doch das Gericht folgte der Argumentation des Zahnarztes nicht: Bei Selbstständigen sei die Wohnung in der Regel viel stärker in die Berufsausübung einbezogen als bei Angestellten. Es sei deshalb zu rechtfertigen, Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz bereits der Berufsausübung zuzuordnen. Und dem entsprechend würden auch für das «Zweitgerät» - also das Autoradio - Rundfunkgebühren fällig.
Aktenzeichen: 4 K 1116/08.MZ
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