Versicherungsagenten versprechen mehr, als sie bieten - doch im Schadensfall nützt ein verbales Zugeständnis nichts.
Ein Fahrzeughalter sollte sich nicht auf bloße Zusagen eines Versicherungsvertreters zum Umfang des Versicherungsschutzes verlassen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.
Danach ist eine entsprechende Zusicherung des Vertreters für die Versicherungsgesellschaft nicht bindend (Aktenzeichen: 5 U 692/09). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage eines Fahrzeughalters ab.
Der Vater des Klägers hatte für den Wagen seines Sohnes eine Vollkaskoversicherung abschließen wollen, was die Versicherung jedoch ablehnte. Der Versicherungsagent erklärte daraufhin, er werde für den Abschluss der Vollkaskoversicherung sorgen.
Als es später zu einem Schaden an dem Wagen kam und die Versicherung die Schadensregulierung verweigerte, verlangte der Sohn als Fahrzeughalter vom Versicherungsagenten persönlich die Schadensregulierung, denn der Agent habe mit seiner Zusage eine «Garantiererklärung» abgegeben.
Das OLG befand allerdings, die Zusage eines Versicherungsagenten, sich um einen Vertragsabschluss zu bemühen, sei keine rechtlich verbindliche Garantieerklärung. Solange der Fahrzeughalter den Versicherungsschein nicht in Händen halte, dürfe er nicht darauf vertrauen, dass der angestrebte Versicherungsschutz im Schadensfall tatsächlich greife.
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