Die Benutzung des Warnblinkers ist in der Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt. Autofahrer sollten sich besser daran halten, sonst drohen im Ernstfall gleich mehrere Bußgelder.
Den Warnblinker dürfen Autofahrer nur einschalten, um andere Verkehrsteilnehmer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dazu zählt nicht das Parken in zweiter Reihe beim Brötchenholen, betont der TÜV Nord. Wer sein Fahrzeug ohne Not verkehrsbehindernd abstellt und dabei den Warnblinker einschaltet, um die Situation vermeintlich zu entschärfen, riskiert gleich zwei Bußgelder: für das unerlaubte Halten in zweiter Reihe und für das ordnungswidrige Blinken.
Der Einsatz des Warnblinklichts ist in den Paragrafen 15 und 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Wer an einer Stelle liegen bleibt, an der sein Fahrzeug nicht unmittelbar als stehendes Hindernis zu erkennen ist, muss das Warnblinklicht einschalten. Beim Abschleppen ist dies für beide Fahrzeuge ebenfalls Pflicht. Außerdem darf der Warnblinker genutzt werden, um den nachfolgenden Verkehr auf ein Stauende aufmerksam zu machen oder zu signalisieren, dass man auf einer schnell befahrenen Straße viel langsamer als andere unterwegs ist- zum Beispiel wegen eines technischen Problems.
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