31.01.2013, 11:35 Uhr
Voraussetzung für die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter ist der Hauptwohnsitz in Berlin und das Wahlrecht zum Abgeordnetenhaus. Beschäftigte im öffentlichen Dienst und ehrenamtlich in der öffentlichen Verwaltung tätige Personen (z.B. Bürgerdeputierte) dürfen nicht berufen werden. Eine Wiederberufung von bereits jetzt als ehrenamtliche Richterinnen/Richter ist zulässig. Das Verwaltungsgericht ist zuständig, wenn sich jemand durch Entscheidungen von Behörden (Bei Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit, Rentenfragen, den meisten Sozialleistungen und der Sozialhilfe liegt die Zuständigkeit beim Sozialgericht.) in seinen Rechten verletzt sieht. Das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen über Berufungen und Beschwerden gegen die Urteile und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu entscheiden.
Bewerbungsschluss ist der 15. Februar 2013.
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Berlin-Kreuzberg
Quelle: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
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