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Zwang zur Berichterstattung?

Die NPD will vor Gericht einen Artikel über ihre Abgeordneten durchsetzen

Andreas Förster

Kann eine Zeitung gezwungen werden, über die parlamentarischen Aktivitäten einer Partei zu berichten? In dieser Frage wird heute das Dresdner Landgericht entscheiden. Die rechtsextreme NPD will die Sächsische Zeitung dazu verurteilen lassen, über die Arbeit ihrer Fraktion im Dresdner Landtag zu berichten.

Anlass der Klage ist ein Artikel der Zeitung vom 7. November 2006. Darin ging es um die damals bevorstehende Abstimmung im Landtag über die Erhöhung der Abgeordnetendiäten. Die Zeitung hatte in einem Artikel die Positionen der einzelnen Fraktionen zu dieser Frage dargestellt. Mit Ausnahme der NPD waren damals alle im Landtag vertretenen Parteien zu Wort gekommen.

Nachträgliche Veröffentlichung

Aus Sicht der NPD ist dies ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz der objektiven Berichterstattung. Zudem käme die Nichterwähnung der rechten Fraktion in der Zeitung einer Tatsachenbehauptung gleich. Sie erwecke beim Durchschnittsleser den Eindruck, dass die NPD keine Position im Diätenstreit einnehme und sich auch nicht an der parlamentarischen Arbeit beteilige, argumentieren die Anwälte der rechtsextremen Partei. Erreichen will die NPD nun, dass die Sächsische Zeitung nachträglich über die damalige Position ihrer Landtagsfraktion berichtet. In ihrer Klagebegründung erhebt die NPD zudem die Forderung, dass über ihre Landtagsfraktion "genauso positiv berichtet" werde wie über die anderer Parteien. Bislang würden demnach nur negative Inhalte über die NPD-Fraktion im Blatt erscheinen.

Der Rechtsanwalt der Sächsischen Zeitung, Spyros Aroukatos, bestätigt, dass die Redaktion seinerzeit bewusst auf die Veröffentlichung der NPD-Position zur Diätenerhöhung verzichtet habe. "Der Grund war, dass die NPD ihre übliche populistische Hetze gegen die, wie sie sagen, ,Politikerabzocke' verbreiten wollte", sagt der Anwalt. Die Sächsische Zeitung verstehe sich aber nicht "als Mitteilungsblatt der NPD".

Publizistische Entscheidungen haben auch eine wirtschaftliche Seite, argumentiert Aroukatos. "Was passiert, wenn sich die Leserschaft von einer Zeitung abwendet, weil sie Berichte über die NPD nicht lesen will?", fragt er und weist auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Spiegel-Affäre aus dem Jahr 1966 hin. Damals wurde von Karlsruhe die privatrechtliche Verfasstheit der Presse bestärkt. "Das bedeutet, der jeweilige Verlag muss sich die Leserschaft seiner Zeitungen selbst suchen und daran seine Berichterstattung ausrichten. Dafür trägt er aber auch das juristische und wirtschaftliche Risiko für alle Veröffentlichungen."

Klare Regelung im Grundgesetz

In der über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Forderung der NPD, eine Zeitung zur Berichterstattung über eine bestimmte Partei gerichtlich verpflichten zu lassen, sieht Anwalt Aroukatos eine Verkennung der Verfassung. "Das Grundgesetz regelt klar die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit", sagt er. "Die Träger dieser Freiheiten, beispielsweise die Verlage, haben danach das ausschließliche Recht, Inhalte und Darstellungsweisen in ihren Medien in die eigene Hand zu nehmen. Weder der Staat noch Parteien dürfen da reinregieren."

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Foto: Demonstration von NPD-Anhängern in Dresden