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Frist soll Verbraucher schützen

Hauskäufer erhalten Notarverträge 14 Tage vor Beurkundung

Ruprecht Hammerschmidt

BERLIN, 4. Oktober. Seit kurzem gilt zu Gunsten von Verbrauchern eine neue Frist bei Notarverträgen über Grundstückskäufe. Um bei Immobiliengeschäften zwischen einer Privatperson und einem Unternehmer den Verbraucher besser zu schützen, hat der Gesetzgeber eine 14-Tage-Frist gesetzlich festgeschrieben (OLG-Vertragsänderungsgesetz). Danach sind Notare künftig dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass bei Grundstücksverträgen den Privatpersonen der Vertragsentwurf 14 Tage vor der Beurkundung vorliegt.

"Damit schreibt das Gesetz nun vor, was bei Notaren ohnehin schon längst Praxis war", sagt Stefan Görk von der Bundesnotarkammer. Die Richtlinien für Notare hätten bereits zuvor geregelt, dass den Parteien vor der Beurkundung ausreichend Gelegenheit gegeben wird, sich mit dem Gegenstand des Vertrages vertraut zu machen.

Zusätzliches Warnsignal

Ziel dieser Frist ist es, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Entscheidung zu überprüfen, sich mit dem Inhalt auseinander zu setzen und die wirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen des Geschäfts überprüfen zu lassen. Denn hinsichtlich solcher wirtschaftlichen Belange beraten Notare nicht. Es handele sich bei der Frist auch um ein zusätzliches Warnsignal an den Verbraucher, sagte Görk. Die Frist von 14 Tagen sei sehr großzügig bemessen, um einen Vertragsentwurf durchzuarbeiten. Der Verbraucher sollte diese Gelegenheit auch wahrnehmen.

Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass ein Verbraucher, also eine Person, die das Grundstück weder für gewerbliche noch für freiberufliche Zwecke kauft, weniger Erfahrung und Fachkompetenz hat, als ein Unternehmer und deshalb besonders schutzbedürftig ist. Schließen zwei Privatpersonen untereinander einen Immobilienkaufvertrag, gilt diese gesetzliche Frist nicht. Doch ist es nach Auskunft der Bundesnotarkammer auch dort Praxis, sich rechtzeitig vor der Beurkundung von dem Notar einen Entwurf aushändigen zu lassen.

Anwendbar ist die neue Vorschrift auf alle Grundstückskaufverträge, Bauträgerverträge, Bestellung von Erbbaurechten, Kaufverträge über Eigentumswohnungen oder Erbaurechte.

Privatpersonen, denen die 14-Tage-Frist zusteht, empfiehlt die Notarkammer, sich nicht drängen zu lassen, auf ihr Recht zu verzichten. Denn, wenn der Vertrag erst unterschrieben ist, kann er regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden. Auch sollten sich Betroffene rechtzeitig bei ihrem Notar nach einem Entwurf erkundigen. Dadurch gewinnen sie Zeit. Der Notar wird über unklare Punkte des Vertrages - wenn es zur Beurkundung des Vertrages kommt ohne zusätzliche Kosten - beraten.

Was im Regelfall zum Vorteil des Verbrauchers ist, könnte sich in Ausnahmen jedoch auch zum Nachteil auswirken. "Gerade zum Jahresende drohen Fristen für Steuern und Verjährung, beispielsweise bei Schadenersatz", bemängelt Hans-Reinold Horst, Jurist vom Verband Haus und Grund die Neuerung. Verbraucher müssten nun darauf achten, dass sie die neue Frist in ihren Terminplan einpassen. Denn durch die Regelung ende das Jahr zwei Wochen früher.

Ganz so negativ sieht Stefan Görk von der Bundesnotarkammer die Novelle nicht. "Die Vorschrift bestimmt keine starre Frist", betont er. Wer es aus guten Gründen eilig hat, weil vielleicht ein anderer Käufer droht das Geschäft zu machen, kann seinen Notar bitten, die Frist zu verkürzen. Einen Anspruch hat er zwar darauf nicht, aber in der Regel werde der Notar dem Wunsch nachkommen, wenn er die Gründe nachvollziehen kann. Die so genannte "Neujahrsfalle" hält Görk auf jeden Fall für einen Grund. Durch die Verlagerung der Verantwortung auf den Notar werde aber vermieden, dass von dritter Seite auf den Verbraucher Druck ausgeübt werden kann, die Frist nicht zu beanspruchen.

Mehr Bedenkzeit // Beratung: Wer ein Grundstück, Haus oder eine Wohnung kauft, muss den Vertrag vor einem Notar schließen. Dieser berät sowohl Käufer als auch Verkäufer über rechtliche Ausgestaltungen des Vertrages als neutraler Berater.

Schutz: Mit der vor kurzem eingeführten Frist, wonach der Vertragsentwurf 14 Tage vor Beurkundung bei Verbrauchern vorliegen soll, wird deren Schutz verstärkt. Weil sie meist unerfahrener als gewerblich handelnde Unternehmer sind, sollen sie genügend Bedenkzeit bekommen und nicht zum übereilten Abschluss des Vertrages gedrängt werden.