BERLIN, 6. Februar. Derzeit vergeht kaum ein Tag, an dem nicht NPD-Funktionäre als V-Leute des Verfassungsschutzes enttarnt werden. Neue Spekulationen tauchen darüber auf, wie viele der in den NPD-Verbotsanträgen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat zitierten Äußerungen von Spitzeln der Geheimdienste stammen.
Die Aufregung, die mit den Enttarnungen verbunden ist, wird derzeit allerdings nicht immer der Rolle der V-Leute im NPD-Verbotsverfahren gerecht. Vor allem den zuletzt bekannt gewordenen Fällen kommt eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Etwa Mike Layer, der dem baden-württembergischen NPD-Landesverband vorsaß und von 1996 bis 1997 für den Landesverfassungsschutz arbeitete. Äußerungen von ihm sind zwar im Verbotsantrag des Bundesrats aufgeführt. Die verwendeten Zitate stammen jedoch aus der Zeit vor seiner Spitzeltätigkeit. Dadurch sei die Beweiskraft der Äußerungen nicht eingeschränkt, argumentiert das Bundesinnenministerium.
Als Spitzel in Anträgen genannt
Demgegenüber war der frühere Thüringer NPD-Vizechef Tino Brandt als V-Mann des Erfurter Verfassungsschutzes bekannt. Im vergangenen Jahr hatte er sich enttarnt und eine öffentliche Diskussion um die NPD-Spitzel ausgelöst. Über ihn wusste das Verfassungsgericht zu-dem Bescheid, weil die NPD in ihrer Stellungnahme an die Richter auf seine V-Tätigkeit hingewiesen hatte. Darin klärte die NPD ebenso über den Spitzel Matthias Meier auf, den früheren Leiter der NPD-Zeitung "Der Kamerad". Die Publikation wurde 1998 eingestellt. Danach warb das Bundesamt für Verfassungsschutz Meier an. Beide Fälle sieht das Bundesinnenministerium daher als "unproblematisch" an.
Anders verhält es sich mit dem früheren nordrhein-westfälischen NPD-Chef Udo Holtmann. Noch bis vor kurzem arbeitete er für das Kölner Bundesamt. Der Bundesrat bezieht sich in seinem Verbotsantrag auf einen Artikel in der NPD-Zeitung "Niedersachsen-Spiegel", der eine Rede Holtmanns wiedergibt. Da es sich um keine direkte Äußerung des V-Mannes handelte, hielten die Behörden eine Unterrichtung des Verfassungsgerichts für unnötig. Ob die Richter diese Meinung teilen werden, ist noch offen.
Fehleingeschätzt haben die Ämter sowie die Innenministerien von Bund und Ländern jedenfalls die Bedeutung von Wolfgang Frenz. Obwohl er als Auskunftsperson geladen war, wollten sie den Richtern dessen Doppelrolle erst in der Verhandlung preisgeben. Seine frühere Enttarnung führte dazu, dass das Verfahren vorerst platzte.
Diese fünf Fälle zeigen das Dilemma des Verfahrens. Um Quellen zu schützen und weitere V-Leute anzuwerben, pochen die Dienste auf Geheimhaltung. Das Gericht jedoch benötigt Informationen über die Spitzel, um die Aussagen der NPD-Funktionäre zu bewerten. Wie das Verfahren weitergeht, entscheiden die Richter nach der Stellungnahme des Innenministeriums.
Doch vor unliebsamen Überraschungen ist niemand gefeit. Zwar schließt Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) weitere V-Leute unter den Auskunftspersonen ebenso aus wie in Anträgen zitierte Aussagen von weiteren V-Leuten des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Doch für die Landesämter kann er nicht sprechen. Sie halten im Zweifel ihr Wissen geheim.
Verwendung der "Quellen" // Bei den V-Leuten im NPD-Verbotsverfahren geht es nicht um eingeschleuste Mitarbeiter der Verfassungsschutzämter, sondern um NPD-Funktionäre, die auch als Spitzel gearbeitet haben.
In den Verbotsanträgen kommt den "Quellen" unterschiedliche Bedeutung zu. Entscheidend sind die geladenen 14 Auskunftspersonen unter den NPD-Politikern.
Darüber hinaus werden in den Verbotsanträgen so genannte "Behördenzeugnisse" aufgeführt. Dabei werden Argumente gegen die NPD durch Mitteilungen der Verfassungsschutzämter belegt, die auf Aussagen von V-Leuten beruhen können. In den drei Anträgen befinden sich über 100 Behördenzeugnisse. Sie gelten als unproblematisch.
Als dritte Kategorie tauchen Äußerungen von V-Leuten auf.